17.4 Zusatzstrafe B1.________ beging den Raufhandel am 11. Mai 2019 und damit bevor ihn das Regionalgericht Oberland am 20. Januar 2021 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung mit teils grossem Schaden und mehrfachen Hausfriedensbruchs rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt hat (pag. 9622 f.). Folglich liegt eine retrospektive Konkurrenz vor und ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden (dazu E. III.12.1.2 hiervor).