94 stützungspflichten gegenüber Tochter und Ehefrau, drohender Verlust der Arbeitsstelle) begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne der Rechtsprechung (dazu E. III.12.1.1 hiervor). Ohnehin steht es B1.________ offen, dereinst ein Gesuch um Vollzug seiner 8-monatigen Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft oder elektronischen Überwachung zu stellen, um die unvermeidbaren Konsequenzen einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe abzuwenden. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus.