Auch das Verhalten von B1.________ im Strafverfahren ist neutral zu gewichten. Er hat sich – soweit aus den Akten ersichtlich – korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen den erhobenen Vorwurf bis rund zwei Monate vor der Berufungsverhandlung zur Wehr gesetzt und weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Das ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Indes fehlen auch jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue. 17.2.3 Strafempfindlichkeit Die von B1.___