17.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Ob das dem Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021 zugrundeliegende Strafverfahren am 11. Mai 2019 bereits eröffnet war und B1.________ den Raufhandel insofern im Bewusstsein um ein hängiges Strafverfahren beging, muss offenbleiben. Seit der zu beurteilenden und bald fünf Jahre zurückliegenden Straftat hat er sich jedenfalls nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Straffreies Verhalten wird erwartet und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Auch das Verhalten von B1.________ im Strafverfahren ist neutral zu gewichten.