Entgegen den Ausführungen seiner Verteidigerin kann B1.________ weder aus der Wahrnehmung von Betreuungspflichten noch der Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch dem leeren Betreibungsregisterauszug noch der Tilgung von Verfahrenskosten etwas zu seinen Gunsten ableiten. All diese Umständen werden erwartet und wirken sich daher nicht strafmindernd aus. 17.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Ob das dem Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021 zugrundeliegende Strafverfahren am 11. Mai 2019 bereits eröffnet war und B1._