B1.________ ist u.a. wegen Nötigung vorbestraft, was keine Bagatelle darstellt. Er beging den Raufhandel am 11. Mai 2019 und damit rund ein Jahr nach Ablauf der ihm mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 11. März 2016 gewährten zweijährigen Probezeit sowie rund zwei Jahre nach den dem Urteil vom 20. Januar 2021 zugrundeliegenden Taten. Das zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Dies wirkt sich im Umfang von 1 Monat straferhöhend aus. Für die sich neutral auf die Strafhöhe auswirkenden persönlichen Verhältnisse von B1.___