17. Strafzumessung der Kammer 17.1 Tatkomponenten 17.1.1 Vorbemerkung Die Kammer erachtet nach Würdigung der verfügbaren Beweismittel das vorinstanzliche Beweisergebnis – mit wenigen und betreffend die Strafzumessung nicht relevanten Ausnahmen – für zutreffend, weshalb sie strafzumessenderweise darauf abstellt. 17.1.2 Objektive Tatschwere Ausgehend von einer «Grundstrafe» von 18 Monaten Freiheitsstrafe (dazu E. III.12.2.2 hiervor) ist bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns zu Ungunsten von B1.________ zu berücksichtigen, dass er bewaffnet an vorderster Front der die Hells Angels und Broncos erwartenden Bandidos stand.