Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liege nicht vor, zumal die Gesamtstrafe auf Gesuch hin in Form des Electronic Monitoring sollte verbüsst werden können. Die Vorinstanz habe die Zusatzstrafe korrekt berechnet und zutreffend auf einen teilbedingten Vollzug erkannt. Mit Blick auf das Verschulden und die Legalprognose resp. die Vorstrafe erschiene es nicht angemessen, den zu vollziehenden Teil auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten Freiheitsstrafe zu beschränken. Wider die Ausführungen von Rechtsanwältin V11.__