90 Betreffend die Täterkomponenten sei zu beachten, dass die Vorinstanz die Vorstrafe vom 11. März 2016 grosszügigerweise nicht straferhöhend beachtet habe. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (siehe pag. 8203) liege die Vorstrafe nicht weit zurück. Die gegenwärtigen persönlichen Verhältnisse von B1.________ seien begrüssenswert, wirkten sich jedoch neutral aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liege nicht vor, zumal die Gesamtstrafe auf Gesuch hin in Form des Electronic Monitoring sollte verbüsst werden können.