Es sei davon auszugehen, dass das Regionalgericht Oberland zu einer bedingten Freiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es den Raufhandel mitbeurteilt hätte. Gelange das Gericht zu einer Freiheitsstrafe, die im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den bedingten Vollzug liege, habe es sich zu fragen, ob eine Freiheitsstrafe, welche die Grenze von zwei Jahren nicht überschreite, noch innerhalb des Ermessensspielraums liege. Bejahendenfalls habe es die Strafe in dieser Höhe festzulegen (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.6). Folglich sei die Zusatzstrafe bedingt auszusprechen (pag. 9733). 16.3 Generalstaatsanwaltschaft