8200), zöge sie sachfremde Argumente bei. Auch die Täterkomponenten seien strafmindernd zu berücksichtigen. Ihr Mandant wohne mit seiner Ehefrau und seiner _______ -jährigen Tochter zusammen, die er am Mittwochnachmittag, Donnerstag- und Freitagabend sowie am Samstag betreue. Er habe nie Sozialhilfe bezogen, einen reinen Betreibungsregisterauszug, die ihm mit Urteil vom 20. Januar 2021 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 60’00.00 beglichen und arbeite seit Jahren beim gleichen Arbeitgeber. Seit der zu beurteilenden Tat habe er sich wohl verhalten. Auch sei er nicht mehr Mitglied der Bandidos. Eine unbedingte Freiheitsstrafe hätte für ihren