Die subjektive Tatschwere wirke sich im Umfang von 1 Monat strafmindernd aus. Die Erwägung der Vorinstanz, die Beweggründe ihres Mandanten seien «rein egoistischer Natur und durch nichts zu rechtfertigen» (vgl. pag. 8200) sei falsch. Ihr Mandant habe sich und unbeteiligte Dritte, die sich im Clublokal versteckten, verteidigen und schützen wollen. Jedermann hätte seine eigene Haut retten wollen. Soweit die Vorinstanz ausführe, «der "Sieg" [Anmerkung der Kammer: sei] anschliessend durch die Demonstration des FA.________ (Fahrzeug) entsprechend noch bildlich zur Schau gestellt» worden (vgl. pag. 8200), zöge sie sachfremde Argumente bei.