Gemäss vorinstanzlichem Beweisergebnis habe sich ihr Mandant rein durch seine örtliche Präsenz und eine psychische Unterstützung am Raufhandel beteiligt. Das zeuge von einer geringen kriminellen Energie und einem – wenn überhaupt – vergleichsweise geringen Tatbeitrag. Ihrem Mandanten könne höchstens eine leichte Gefährdung des geschützten Rechtsguts angelastet werden, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen sei. Nach dem Gesagten sei für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten festzusetzen. Die subjektive Tatschwere wirke sich im Umfang von 1 Monat strafmindernd aus.