Die vorinstanzliche Erwägung, ihr Mandant sei «ohne Zweifel eine wichtige Person innerhalb der ganzen Auseinandersetzung gewesen» und habe «bewaffnet mit einem Rollgabenschlüssel zuvorderst an der Front» gestanden (vgl. pag. 8199), sei nicht erstellt. Weder habe Q.________ ihren Mandanten als einen der Männer genannt, die er vor dem Clublokal gesehen habe noch habe ihr Mandant zweifelsfrei als Träger des Rollgabenschlüssels identifiziert werden können. Es sei lebensfremd, dass ihr Mandant eine Anführerstellung in einem Chapter gehabt haben soll, dem er nicht angehört habe und dem er nicht beitreten wollte. Ihr Mandant habe im OJ.________ (Land) Bandidos-Chapter CA.