88 keiner Art und Weise aktiv Streit gesucht habe. Es sei sein gutes Recht gewesen, im Clublokal seinen Geburtstag zu feiern. Es habe nicht an ihm gelegen, dem ungerechtfertigten Angriff seitens der Hells Angels und Broncos zu weichen. Ohnehin habe ihr Mandant angesichts der örtlichen Verhältnisse keine vernünftige Fluchtmöglichkeit gehabt. Die vorinstanzliche Erwägung, ihr Mandant sei «ohne Zweifel eine wichtige Person innerhalb der ganzen Auseinandersetzung gewesen» und habe «bewaffnet mit einem Rollgabenschlüssel zuvorderst an der Front» gestanden (vgl. pag. 8199), sei nicht erstellt.