dessen untergeordneter Tatbeitrag – sofern überhaupt von einer Beteiligung gesprochen werden könne – ungenügend gewürdigt worden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebiete, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten habe (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2). Entsprechend sei zu Gunsten ihres Mandanten strafmindernd zu berücksichtigen, dass er zu den Angegriffenen gehört und in