Das Verschulden der angegriffenen Bandidos wiege geringer, was sich in einer tieferen «Grundstrafe» für jene niederzuschlagen habe. Die vorinstanzliche Erwägung, die Bandidos seien «nicht einfach nur blindlings in die ganze Sache rein gestolpert», sondern hätten die unmittelbar bevorstehende Konfrontation nicht gescheut und nicht den Rückzug angetreten (vgl. pag. 8199), sei stossend. Es sei das gute Recht ihres Mandanten gewesen, seinen Geburtstag zu feiern. Es habe nicht an ihm gelegen, dem ungerechtfertigten Angriff der Hells Angels und Broncos zu weichen.