87 16.2 Rechtsanwältin V11.________ Rechtsanwältin V11.________ beantragte oberinstanzlich, ihr Mandant sei für den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Raufhandels zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021. Sie rügte, die erstinstanzliche Strafzumessung sei nicht rechtens, weil unvollständig, zu schematisch und undurchsichtig. Diverse strafmindernde Punkte seien unberücksichtigt geblieben: