_ freigesprochen worden. Den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Raufhandels habe er akzeptiert, weil dieser laut seiner Verteidigerin rechtens sei, weil er physisch und psychisch anwesend gewesen sei (pag. 9750 Z. 9 ff.). Er verstehe allerdings nicht, wie er ohne Beweise verurteilt werden könne. Er habe Berufung erhoben, weil ihn die Bildung einer Zusatzstrafe störe. Bei einer Einzeltatbetrachtung erhielte er eine bedingte Freiheitsstrafe. Es treffe in sehr und stelle einen schweren Schicksalsschlag dar, wenn er ins Gefängnis müsse und deswegen seine Arbeitsstelle verliere.