9752 Z. 28 ff.). Darauf hingewiesen, für die oberinstanzliche Strafzumessung sei seine Rolle beim Raufhandel relevant, führte er aus, er sei anwesend gewesen, weil es seine Geburtstagsfeier gewesen sei. In den Akten stehe an keiner Stelle, dass er irgendetwas gemacht oder irgendjemandem Schaden zugefügt habe. Erstinstanzlich sei er denn auch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. Körperverletzung zum Nachteil von O.________ freigesprochen worden.