86 15.2 Strafzumessung Ausgehend von einer «Grundstrafe» von 10 Monaten Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung, dass B1.________ mit einem Rollgabelschlüssel auf Platz stand, erachtete die Vorinstanz für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten für angemessen. Die subjektive Tatschwere und die Täterkomponenten gewichtete sie neutral. Im Ergebnis veranschlagte sie für den Schuldspruch wegen Raufhandels eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten.