Gründe, warum hier an den Aussagen von N.________ zu zweifeln wäre, sind keine ersichtlich, belastete dieser sich ja selbst damit, was ihm zusätzlich eine Anklage wegen (versuchter) Begünstigung einbrachte. Für das Gericht ist es denn auch erstellt, dass in diesem «Rumgeschreie» von B1.________, wie N.________ es formulierte (vgl. dazu dessen Aussagen: pag. 4816 Z. 274) auch die Worte «O.________, mit dir sind wir noch nicht fertig» fielen (vgl. dazu Aussagen O.________: pag. 4924 Z. 112 f., pag. 4927 Z. 211 ff., pag. 4991 Z. 578 ff.).