_ führte aus, dass B1.________ einen grossen Gabelschlüssel in der Hand gehabt habe (vgl. dazu pag. 4947 Z. 580 f., pag. 4992 Z. 586 ff.). Dass sich B1.________ diesen allenfalls erst auf dem Vorplatz behändigt hätte, ist kaum vorstellbar, zeigen doch die Fotos des Kriminaltechnischen Dienstes, dass im Vorraum des Clublokals einige solcher Werkzeuge auf dem Tisch lagen (vgl. dazu pag. 311). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er sich noch im Innern des Clublokals damit bewaffnete und so – gemeinsam mit anderen, teils auch bewaffneten Kollegen – das Lokal verliess.