verbindlich, weil dieses grundsätzlich über volle Kognition verfügt (Art. 398 Abs. 2 StPO). Allerdings verzichtet die berufungsführende Person auf eine umfassende Prüfung resp. schränkt die Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts in sachverhaltsmässiger Hinsicht ein, wenn sie nur die Strafzumessung anficht. Durch den nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wird ein bestimmter Lebenssachverhalt fixiert und – unter Ausnahme von Art. 404 Abs. 2 StPO – verbindlich als strafbar beurteilt.