die ihrerseits geltend gemachten Tatumstände grundsätzlich geeignet sind, die Strafhöhe zu beeinflussen, hat sich die Kammer mit diesen Vorbringen auseinanderzusetzen, obgleich der Schuldspruch wegen Raufhandels an sich rechtskräftig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2015 vom 25.08.2016 E. 1.3). Wie das Bundesgericht in einem nach Ausfällung des vorliegenden Urteils ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteils in Präzisierung seiner bisherigen und soeben erwähnten Rechtsprechung erwog, ist der von der ersten Instanz festgestellte Sachverhalt für das Berufungsgericht nicht ohne Weiteres