Weil die von B1.________ und seiner Verteidigerin am vorinstanzlichen Beweisergebnis geübte Kritik resp. die ihrerseits geltend gemachten Tatumstände grundsätzlich geeignet sind, die Strafhöhe zu beeinflussen, hat sich die Kammer mit diesen Vorbringen auseinanderzusetzen, obgleich der Schuldspruch wegen Raufhandels an sich rechtskräftig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2015 vom 25.08.2016 E. 1.3).