Nachstehend werden die vorinstanzlichen Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt gleichwohl wiedergegeben, weil sie den Ausgangspunkt der oberinstanzlichen Strafzumessung bilden. Dabei ist zu beachten, dass die Kammer trotz Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung gehalten ist, ihre Prüfung auf jene Punkte des erstinstanzlichen Urteils auszudehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen. So bezieht sich ihre Prüfungsbefugnis insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände (Urteil des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 02.07.2024 E. 1.1.3). Weil die von B1.______