14. Vorbemerkung B1.________ beschränkte seine Berufung auf die Strafzumessung betreffend den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Raufhandels. Entsprechend sind der Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung nicht mehr Prozessgegenstand (E. II.8 hiervor). Nachstehend werden die vorinstanzlichen Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt gleichwohl wiedergegeben, weil sie den Ausgangspunkt der oberinstanzlichen Strafzumessung bilden.