42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]; siehe auch Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21.01.2022). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der Tarifrahmen in Verfahren vor dem Kollegialgericht eines Regionalgerichts beträgt CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. c der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent davon (Art.