428 Abs. 1 StPO). Erwägungen der Kammer Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 14'500.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von den unterliegenden Beschuldigten zu tragen sein. Sie werden zu CHF 2'000.00 B1.________ sowie zu je CHF 2'500.00 B2.________, B3.________, B4.________, B5.________ und B6.________ zur Bezahlung auferlegt werden. Die etwas niedrigere Kostenbeteiligung von B1.______