Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten auf CHF 293'089.35 (siehe pag. 8630). Deren Höhe und anteilsmässige Ausscheidung wurde – mit Ausnahme von B1.________ (dazu E. IV.18.1.1 hiernach) – nicht beanstandet. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von den verurteilten Beschuldigten anteilsmässig zu tragen sein. 13.1.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Rechtliche Grundlagen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).