jene Kosten, die von den mehreren kostenpflichtigen Personen verursacht wurden. Daher und entsprechend dem Verursacherprinzip sind Kosten, die einzig im Zusammenhang mit einer bestimmten beschuldigten Person erwachsen sind, auszuscheiden und allein dieser aufzuerlegen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 3 ff. zu Art. 418 StPO; JOSITISCH/NIKLAUS, in: Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage 2023, N. 1 ff. zu Art. 418 StPO). Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten auf CHF 293'089.35 (siehe pag.