Das Beschleunigungsgebot ist nicht verletzt. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch noch keine strafmindernd zu berücksichtigende Verjährungsnähe im Sinne von Art. 48 lit. e aStGB vorliegt, weil zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Urteilsfällung noch nicht zwei Drittel der zehnjährigen Verjährungsfrist (Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 133 Abs. 1 aStGB) verstrichen sind.