Verfahrenseinstellungen; erstinstanzliche Terminabsprache mit dreiundzwanzig Parteien und oberinstanzliche Terminabsprache mit vierzehn Parteien, teilweise wohnhaft im Ausland; erhöhtes Sicherheitsdispositiv; 1112-seitige erstinstanzliche Urteilsbegründung; keine Haftsache mehr) jedoch nicht zu beanstanden. Sofern die Beschuldigten eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügten, machten sie – zu Recht – denn auch keine Lücken im Verfahrensgang resp. längere Zeiten behördlicher Untätigkeit geltend. Sie rügten pauschal eine Verletzung von Art. 5 StPO (pag. 9733). Das Beschleunigungsgebot ist nicht verletzt.