Das zeugt von einer erhöhten kriminellen Energie und ist zusätzlich verwerflich. Bezüglich die subjektive Tatschwere kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer bei allen Beschuldigten von direktvorsätzlichem Handeln aus nichtigem Beweggrund und Vermeidbarkeit der Tat ausgeht, weshalb das subjektive Tatschverschulden jeweils neutral gewichtet wird. 12.2.3 Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots Die zu beurteilende Straftat ereignete sich am 11. Mai 2019. Die Staatsanwaltschaft eröffnete die Verfahren gegen die Beschuldigten zwischen dem 12. und 21. Mai