79 Bewaffnung, der Einsatz einer Waffe resp. eines gefährlichen Gegenstands sowie eine tätliche Beteiligung am Raufhandel aus. Wer so handelte, fasste – im Vergleich zu den (lediglich) durch physische Präsenz und psychische Unterstützung am Raufhandel beteiligten Personen – einen Zusatzentschluss und war in gesteigertem Mass mitverantwortlich für das Gefährdungspotenzial des Raufhandels. Das zeugt von einer erhöhten kriminellen Energie und ist zusätzlich verwerflich.