Die von der Vorinstanz veranschlagten 10 Monate Freiheitsstrafe erscheinen ihr deutlich zu mild. Dem Einwand der Verteidigerin von B1.________, Rechtsanwältin V11.________, die «Grundstrafe» müsse für die Bandidos tiefer ausfallen als für die Hells Angels und Broncos, weil Erstere die Angegriffenen und Letztere die Angreifer gewesen seien (dazu E. IV.16.2 hiernach), kann – wie bereits hiervor ausgeführt – nicht gefolgt werden. Seitens der Bandidos war allgemein bekannt, dass die beabsichtigte Chaptergründung und damit verbunden auch das (erstmalige) öffentliche Auftreten in OA.