Aufgrund der Gesamtumstände (zahlreiche am Raufhandel beteiligte Personen; in etwa gleiche Gruppengrössen auf beiden Seiten; Einsatz von Waffen und gefährlichen Gegenständen; mehrere verletzte Personen, eine davon lebensgefährlich; beidseits geplantes, organisiertes und systematisches Vorgehen) wiegt das objektive Tatverschulden mittelschwer. Daher und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erachtet die Kammer für die objektive Tatschwere des Grundsachverhalts eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten für angemessen. Die von der Vorinstanz veranschlagten 10 Monate Freiheitsstrafe erscheinen ihr deutlich zu mild.