133 StGB). Die im Rahmen des Raufhandels entstandenen Verletzungen können jedoch einen Hinweis auf die Intensität des Raufhandels und damit das Ausmass der abstrakten Gefährdung liefern (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 243 vom 10.11.2023 E. IV.19.1.1). Am zu beurteilenden Raufhandel waren deutlich mehr als die erforderlichen drei Personen beteiligt. Es waren Stich-, Schlag- und Schusswaffen sowie gefährliche Gegenstände im Spiel, die teilweise auch eingesetzt wurden.