133 StGB). Weil die am Raufhandel beteiligte Person aufgrund der darin liegenden abstrakten Gefährdung bestraft wird – und nicht für die eingetretene, ihr nicht nachgewiesene Verletzung oder Tötung – darf bei der Strafzumessung für die Beteiligung am Raufhandel nur diese Gefährdung berücksichtigt werden, nicht aber die eingetretene Verletzung, d.h. die Schwere der Verletzungs- oder Todesfolge (MAEDER, a.a.O., N. 4, N. 22 und N. 30 zu Art. 133 StGB).