die körperliche Integrität handelt, denn nur zu deren Schutz sollen Schlägereien verhindert werden. Anders gesagt: Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schlägereien ist nicht Selbstzweck, sondern eine andere Umschreibung des Schutzes von Leib und Leben vor Verletzungen durch Schlägereien (MAEDER, a.a.O., N. 7 zu Art. 133 StGB).