Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts Der Tatbestand des Raufhandels schützt primär das öffentliche Interesse, Schlägereien unter mindestens drei beteiligten Personen zu verhindern, und sekundär die Individualinteressen der Opfer solcher Schlägereien (BGE 145 IV 491 E. 2.3.2). Das ändert indessen nichts daran, dass es sich beim geschützten Rechtsgut um das Leben resp. die körperliche Integrität handelt, denn nur zu deren Schutz sollen Schlägereien verhindert werden.