Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (siehe pag. 8092), übersteigt das Gefährdungspotenzial des zu beurteilenden Raufhandels – insbesondere mit Blick auf die Anzahl beteiligter Personen, den Einsatz von Waffen und gefährlichen Gegenständen sowie die Anzahl und Schwere der verletzten Personen – jenes des