Diesem liegt eine gegenseitige Schlägerei mit je drei bis vier Teilnehmern ohne Waffen oder gefährliche Gegenstände zugrunde, bei der nur wenige und nur leichte Verletzungen entstanden sind, wobei die zu sanktionierende Person die Schlägerei nicht ausgelöst und sich nicht auffallend gross beteiligt hat. Straferhöhend zu berücksichtigen sind mehr beteiligte Personen, Waffen und gefährliche Gegenstände sowie schwere Verletzungen (a.a.O., S. 46). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (siehe pag.