40 Abs. 1 aStGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und/oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, liegt die verschuldensangemessene Strafhöhe bei jedem verurteilten Beschuldigten bei über 180 Strafeinheiten, weshalb jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen sein wird. 12.2.2 Erwägungen der Kammer VBRS-Richtlinien