Je grösser die Rückfallgefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe zum Zwang zum Wohlverhalten sein (BGE 95 IV 121 E. 1). 12.2 «Grundstrafe» für den Raufhandel 12.2.1 Strafrahmen und Strafart Raufhandel wird mit Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren bestraft (Art. 133 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 aStGB).