Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Welche Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens für angemessen gilt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter der verurteilten Person sowie der Rückfallgefahr. Je grösser die Rückfallgefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe zum Zwang zum Wohlverhalten sein (BGE 95 IV 121 E. 1).