75 messensspielraums liegt. Bejahendenfalls hat es die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneinendenfalls darf es eine über dem Grenzwert liegende Freiheitsstrafe ausfällen (BGE 134 IV 17 E. 3). Ob der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 aStGB objektiv zulässig ist, richtet sich nach der gesamten Strafdauer von Grund- und Zusatzstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2008 vom 27.11.2008 E. 2.1). Probezeit