Vollzug bei Zusatzstrafen Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlicher Umstände zu einer Freiheitsstrafe, die im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den bedingten resp. teilbedingten Vollzug liegt, hat sich das Gericht zu fragen, ob eine Freiheitsstrafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Er-