Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Grenzwertproblematik und (teil-)bedingter Vollzug bei Zusatzstrafen Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlicher Umstände zu einer Freiheitsstrafe, die im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den bedingten resp.